Der FIDIC Subcontract for Works ist das neueste FIDIC Produkt auf dem Markt für internationale Standbauverträge. Die erste Auflage wurde im Jahr 2011 veröffentlicht. Das Vertragswerk, das bereits praktische Anwendung findet, ist als Subunternehmervertrag gedacht. Es soll zum Einsatz kommen, wenn die Leistung an den Haupt- oder Generalunternehmer vermittels des FIDIC ContractforConstruction (Red Book), 1. Auflage, 1999 vergeben wurden. Das Vertragswerk beruht auf dem Back-to-back Gedanken, d.h. vermöge des FIDIC Subcontract sollen die Subunternehmerleistungen möglichst 1:1 an den Subunternehmer durchgestellt werden. Zu diesem Zweck übernimmt der Subunternehmer ausdrücklich sämtliche Pflichten des Unternehmers aus dem Hauptvertrag. Ziel dieses Beitrages ist es, den FIDIC Subcontract in seinen Grundzügen und, so weit möglich, auch in seinen Verästelungen dem deutschsprachigen Publikum vorzustellen. Doch vorab bietet es sich an, einige Grundsätze des Subuntemehmervertragsrechts zusammenzufassen.
04/2014
Wir erklären ausdrücklich, dass wir in keiner Beziehung zu den Verlagen der bezeichneten Zeitschriften stehen und auch mit den Inhalten nichts zu tun haben. Es findet keine Verlinkung zu den Angeboten der Verlage statt. In der Online-Bibliothek werden keine Texte von Dritten übernommen, sondern nur Informationen über Zeitschrifteninhalte veröffentlicht.
-
-
-
-
Spätestens seit dem „Mücksch-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs vom 15.09.2011 ist klar: Das in Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie enthaltene Gebot, langfristig für ausreichende Abstände zwischen störfallträchtigen Betrieben und schutzbedürftigen Nutzungen, insbesondere Wohngebieten, zu sorgen, wurde in Deutschland nur unzureichend umgesetzt. Zwar hält das deutsche Baurecht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner „Mücksch-Entscheidung" vom 20.12.2012 bestätigt hat, die nötigsten Instrumente bereit, um den europäischen Anforderungen zur Störfallvorsorge zu genügen- die Praxis hat von diesen Mitteln in der Vergangenheit aber allenfalls unzulänglich Gebrauch gemacht. Auch deshalb haben die „Mücksch-Entscheidungen" des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts die umwelt- und planungsrechtliche Debatte in den letzten Jahren mehr als jedes andere Verfahren geprägt.
-
-
-
Ist eine Werklohnklage mangels prüfbarer Schlussrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen worden, steht einer erneuten Klage die Rechtskraft des klageabweisenden Urteils entgegen, wenn mit dieser unter Vorlage eines Gutachtens, lediglich geltend gemächt wird, die Entscheidung des Gerichts sei unzutreffend.
-
a) Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13).
b) Diese Voraussetzungen werden nicht allein durch den Vortrag eines auf Rückzahlung von Honorar in Anspruch genommenen Architekten erfüllt, er habe „natürlich" mit den eingehenden Honorarzahlungen bereits in anderer Weise kalkuliert.
-
Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG).
-
Wird eine Klage auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.
-
Eine von einem Wohnungseigentümer eigenmächtig vorgenommene bauliche Maßnahme (hier: Terrassenüberdachung) begründet einen Nachteil für alle Wohnungseigentümer, wenn sie die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erschwert; eine angebotene finanzielle Kompensation lässt den Nachteil nicht entfallen, sondern kann nur als Mittel dienen, um die anderen Wohnungseigentümer zu der Erteilung der Zustimmung zu bewegen.
WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1
Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, sind im Interesse einer geordneten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einheitlich geltend zu machen; es besteht - anders als bei Ansprüchen gemäß § 1004 BGB - eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, und zwar auch für Wiederherstellungsansprüche gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB (Fortführung des Senatsurteils vom 17. Dez. 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 f.).
-
Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.
-
Steht dem Erwerber während des Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe der herzustellenden Eigentumswohnung kein dem erworbenen Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen.
-
a) Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist die fristgebundene Aufforderung zur Beseitigung der betreffenden Mängel mit Ablehnungsandrohung seitens eines einzelnen Wohnungseigentümers unwirksam, wenn diese mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft kollidiert.
b) Das kann der Fall sein, wenn, die Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zeitpunkt, in dem der einzelne Wohnunggseigentümer die Mängelbeseitigung verlangt, diese nicht zulässt, weil sie eine weitere Klärung der gebotenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen für erforderlich hält.
-
Zur Frage, ob eine ordnungsgemäße Prüfung fristgemäß abgegebener Stellungnahmen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB nur angenommen werden kann, wenn dem zur Beschlussfassung über die Stellungnahmen berufenen Gemeindeorgan im Zeitpunkt der Beschlussfassung sämtliche, die Identität der Einwendung und des Einwenders konkretisierenden Informationen unbeschadet der Frage, ob die Informationen objektiv abwägungsrelevant sind, vorliegen und die konkreten Gründe seiner Betroffenheit bekannt sind, oder ob nur solche Informationen (seitens der Verwaltung) vorgelegt werden müssen, die für die konkrete Planungssituation objektiv abwägungsrelevant sind.
-
Die Bekanntmachung einer erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB kann sich wenn überhaupt allenfalls dann auf die Angabe derjenigen Arten verfügbarer Umweltinformationen, die im erneuten Auslegungsverfahren neu hinzugekommen sind, beschränken, wenn die Bekanntmachung(en) der vorausgegangenen Auslegung(en) die bis dahin verfügbaren Arten von Umweltinformationen vollständig angegeben haben.
Heilbare Fehler im Normsetzungsprozess rechtfertigen den Erlass einer Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann nicht, wenn zu erwarten ist, dass der Normgeber diese bis zur Hauptsacheentscheidung geheilt haben wird, und wenn der Antragsteller die verletzte Vorschrift nicht als eigenes Recht rügen kann. Das ist bei Fehlern der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht der Fall.
Eine wöchentliche Auslegungsdauer von nur 6 Stunden kann in einer sehr kleinen Gemeinde ausnahmsweise noch ausreichend sein, wenn zusätzliche Einsichtstermine nach Absprache flexibel eingeräumt werden.
-
Zur Frage, ob eine Gemeinde berechtigt ist, auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 9 BauNVO die zulässige Nutzung in einem Gewerbegebiet auf die Bedürfnisse ortsansässiger Betriebe zu beschränken.
-
Zu den auch nach früherem Recht zu beurteilenden Merkmalen eines zulässigerweise errichteten und genutzten Wochenendhauses/Wohnhauses als Voraussetzung für eine teilprivilegierte Erweiterung im Außenbereich.
-
Zur eingeschränkten Schutzwürdigkeit eines Reiterhofs in Nachbarschaft eines Schweinemastbetriebs.
-
Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeiton Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
Die Erheblichkeit von Geruchsimmissionen ist keine absolut festliegende Größe. Dies stellt Nr. 5 GIRL klar.
Die Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL empfehlen für Kurgebiete Immissionswerte zwischen 0,06/6 % und 0,10/10 % der Jahresstunden. Diese Immissionswerte gehen wie die gesamte Geruchsimmissionsrichtlinie auf sachverständige Erhebungen und Gremienarbeit zurück. Sie sind daher unbeschadet der besonderen Umstände des Einzelfalls im Ansatz geeignet, die Zumutbarkeit von Geruchsiminissionen für Kurbetriebe abzubilden.
Eine Geruchsimmissionsprognose hat die legale Geruchsvorbelastung zugrunde zu legen. Sie muss berücksichtigen, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte.
-
Das Interesse eines Landwirts an einer ungehinderten Bewirtschaftung einer an ein geplantes Gewerbegebiet angrenzenden Ackerfläche stellt keinen abwägungserheblichen Belang dar, der im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen wäre, weil bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung Abwehransprüche der im Plangebiet Ansässigen von vornherein nicht bestehen.
-
Eine im Außenbereich geplante Biogasanlage kann auch dann ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sein, wenn sich die Hofstelle oder der Betriebsstandort im Innenbereich befinden (hier bejaht für eine Lage der Hofstelle an der Grenze zwischen Innen- und Außehbereich).
-
Allein aus der Festlegung von Zielen der Raumordnung und der damit verbundenen Eröffnung des Regelungsbereichs der Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der insoweit Planbetroffene eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten und damit seine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht ableiten. Vielmehr muss er geltend machen können, in absehbarer Zukunft ein raumbedeutsames Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu beabsichtigen, das dem festgelegten Ziel der Raumordnung widerspricht.
-
1. Bei der Auslegung eines Angebots hat der feststellbare wirkliche Wille des Bieters Vorrang vor einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, wenn die Erklärung vom Auftraggeber im gleichen Sinne verstanden wurde.
2. Dies gilt auch, wenn das übereinstimmende Verständnis vom Inhalt eines Angebots das Ergebnis einer Aufklärung nach § 15 EG VOB/A ist.
-
1. Ein Antrag des Antragsgegners auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht statthaft.
2. Ein aus mehreren Leistungsarten zusammengesetzter 10-Jahres-Vertrag über ein Wärmeliefercontracting fällt in den Anwendungsbereich der VOL/A.
3. Eine wesentliche Veränderung der Grundlagen des Vergabeverfahrens i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. b) VOL/A 2009 liegt zwar vor, wenn der Auftraggeber sich endgültig entscheidet,
statt des ursprünglich ausgeschriebenen Energieliefer-Contracting-Vertrags nunmehr von Dritten eine neue Heizungsanlage planen und errichten zu lassen sowie den Energieträger einzukaufen, die Finanzierung und den Betrieb der Anlage aber selbst auszuführen. Die Aufhebung der Ausschreibung ist gleichwohl rechtswidrig, wenn dem Auftraggeber die tatsächlichen Grundlagen für diese Entscheidung bereits vor Einleitung des Vergabeverfahrens vorlagen (hier bejaht).4. Ein unwirtschaftliches Ergebnis i.S. von § 20 EG Abs. 1 lit. c) VOL/A 2009 liegt vor, wenn die von den Bietern angebotenen Lösungen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Vergabeunterlagen objektiv nicht den gegebenen Marktverhältnissen entsprechen. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Ergebnisses einer Ausschreibung eines Betreibermodells ist der Vergleich mit den Kosten eines Eigenversorgungsmodells untauglich.
5. Ein schwerwiegender Grund für die Aufhebung i.S. von § 20 EG Abs. Mit. d) VOL/A 2009 liegt nicht vor, wenn die hierfür angeführten Fehler des Vergabeverfahrens vom Auftraggeber bereits vor Beginn der Ausschreibung gemacht und von den Bietern nicht gerügt wurden und die weitere Fortführung des Vergabeverfahrens nicht objektiv ausgeschlossen bzw. mit den rechtlichen und tatsächlichen Bindungen des Auftraggebers zu vereinbaren ist.