1. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b BGB folgende Bestimmungen unwirksam:
„Mit Unterzeichnung dieses Hausvertrags bestätigt der Bauherr, folgende Vertragsbestandteile ordnungsgemäß erhalten, gelesen und verstanden zu haben: ..."
„Der Bauherr versichert, dass er Eigentümer des vorstehend bezeichneten Grundstücks ist, dass das Grundstück bebaubar ist und das Grundstück auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf einer Insel liegt."
„Der Bauherr erklärt hiermit ausdrücklich, dass er sich über die Zulässigkeit des von ihm geplanten Bauvorhabens vor Abschluss dieses Vertrags beim zuständigen Bauamt und anderen zuständigen Behörden unterrichtet hat."
„Der Bauherr ist verpflichtet, die für das Bauvorhaben notwendige vollziehbare Baugenehmigung zu beschaffen. Der Bauherr erklärt hiermit ausdrücklich, dass er sich über die Zulässigkeit des von ihm geplanten Bauvorhabens vor Abschluss dieses Vertrages beim zuständigen Bauamt und anderen zuständigen Behörden unterrichtet hat. Die für die Erlangung der Baugenehmigung erforderlichen Architektenleistungen werden vom Unternehmen erbracht. (...)"
2. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Bestimmungen unwirksam:
„Werden aus baurechtlichen Gründen oder weil sich DIN-Normen oder diesen vergleichbare technische Vorgaben geändert haben, Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und diese Änderungen für den Bauherren zumutbar sind."
„ Der endgültige Preis wird dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmen festgelegt."
„Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich, trägt der Bauherr
die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten."
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