In Sicherungsabreden eines Bauvertrages finden sich oft keine oder nur rudimentär formulierte Abreden über den Zeitpunkt der Rückgabeverpflichtung von Bürgschaften. Dabei ist die rechtzeitige Rückgabe von Bürgschaften mit der Maßgabe, dass aus ihnen keine Rechte mehr gegen den Bürgen hergeleitet werden können, für die jeweilige Bauvertragspartei von elementarer Bedeutung. Der zur Bürgschaftsstellung Verpflichtete entlastet durch die Rückgabe von Sicherheiten seinen Kreditrahmen, etwaig gestellte Rückgriffssicherheiten werden frei und er muss keine weiteren Avalzinsen leisten. Haben die Vertragsparteien die VOB/B in das Vertragsverhältnis einbezogen, bestimmt § 17 Abs. 8 den Rückgabezeitpunkt. Maßgebend ist ferner nicht nur die vollständige Rückgabe der Sicherheit, sondern auch die Teilenthaftung einer Bürgschaft oder der Austausch von Bürgschaften, wenn die Sicherheit aufgrund von gering verbliebenen Mängelansprüchen der Höhe nach nur teilweise in Anspruch genommen werden kann. Dabei spielt auch die Frage eine Rolle, ob ein Auftraggeber sein Sicherungsinteresse bei Mängelbeseitigungskosten mit einem Druckzuschlag ansetzen kann.
Der BGH hat in zwei Grundsatzentscheidungen jetzt die Fragen nach dem maßgebenden Rückgabezeitpunkt, das Behaltendürfen der Sicherheit und die Möglichkeit einer Teilenthaftung bzw. Rückgabe Zug um Zug gegen eine geringere Sicherheit geklärt.